Satzung

Spielraum e.V. Göttingen

 

 

 

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

 

1. Der Name des Vereins lautet:

 

„Spielraum e.V. Göttingen“

 

2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Göttingen

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Registernummer – geführt.

 

VR 202030

 

§ 2 (Vereinszweck)

 

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden und darstellenden Kunst, sowie die Förderung von generationsübergreifender kultureller Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung durch kultur- und theaterpädagogische Maßnahmen.

 

3. Zur Umsetzung der Satzungszwecke werden soziokulturelle Anliegen in Theaterworkshops und Projekten umgesetzt.

 

4. Spielraum e.V. Göttingen versteht sich als Netzwerk, das eng mit Kultur- und Bildungsträgern aus Stadt und Region Göttingen zusammenarbeitet. Die kultur- und theaterpädagogischen Angebote sollen für alle sozialen Schichten zugänglich sein.Ein besonderer Schwerpunkt wird das Entwickeln und Durchführen von interdisziplinären Kunst-Projekten und Bildungsangeboten für den ländlichen Raum sein. Dabei legen wir ein starkes Augenmerk auf Demokratie-stärkende Prozess- und Theaterarbeit, bei der sowohl geschichtliches Gedächtnis, Bewahrung alter Kulturtechniken und Ersinnen zeitgemäßer Theater- und Recherche-Formate uns ein Anliegen ist.

 

 

 

 

 

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

 

1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

 

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3(1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

 

 

§ 4 (Mitglieder)

 

1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke zu unterstützen.

 

2. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und zu beraten, aber kein Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder sollten eine theater-/kulturpädagogische Vorbildung vorweisen können.

 

3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag in Kombination mit einem persönlichen Gespräch durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Aufheben der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

 

5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 

 

§ 5 (Organe des Vereins)

 

Die Organe des Vereins sind

 

a. die Mitgliederversammlung

 

b. der Vorstand

1.Vorstand Leila Horstmann

2. Vorstand Nicola Bongard

3. Vorstand/Kassenwartin Kathrin Müller-Grüß

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

 

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme und alle Fördermitglieder an. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber uneingeschränktes Teilnahmerecht.

 

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Es gilt das Datum der Mailversendung.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Bei schriftlichem Verlangen von mind. 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung nur bei Anwesenheit von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann abweichend von Punkt (4) von den auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern getroffen werden. Hierzu sind 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

 

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt werden die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

 

2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

 

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

 

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

 

6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

 

7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

 

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a. Gebührenbefreiung nur nach Sonderregelung b. Aufgaben des Vereins c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz d. Beteiligung an Gesellschaften e. Aufnahme von Darlehen f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich g. Mitgliedsbeiträge werden in Form von Arbeitsstunden und Geldbeträgen erhoben. h. Satzungsänderungen i. Auflösung des Vereins.

 

9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

 

 

 

§ 8 (Vorstand)

 

1. Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

2. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein ordentliches Mitglied kooptiert werden.

 

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

 

4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

 

5. Der Vorstand trifft auf Verlangen von 50 % der Vorstandsmitglieder zusammen.

 

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein vertretungsberechtigt ist.

 

7. Vorstandsmitglieder können keine gleichzeitige Anstellung im Verein bekleiden.

 

8. Der Vorstand kann durch Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter des Vorstands ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und – ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

 

9. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

11. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten."

 

 

 

§ 9 (Protokolle)

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und den Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt.

 

 

 

§ 10 (Auflösung der Körperschaft)

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.